Lange Krankheit im Landesdienst: Wann die Stufenlaufzeit tatsächlich betroffen ist

Die Krankheit stoppt die Stufenuhr nicht sofort

Für Tarifbeschäftigte der Länder wirkt eine längere Erkrankung zunächst dramatischer, als sie für die Stufenlaufzeit meistens ist. Wer an einer Hochschule, einem Universitätsklinikum, einer Schule, in der Landesverwaltung oder in einem Landesbetrieb beschäftigt ist, bleibt während einer üblichen Krankheitsphase grundsätzlich im Arbeitsverhältnis. Die Zeit wird für den Aufstieg in der Stufe normalerweise weiter berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn vorübergehend keine Arbeitsleistung erbracht wird oder nach der Entgeltfortzahlung andere Leistungen an die Stelle des Arbeitsentgelts treten.

Die tarifliche Grenze entscheidet

Viele rechnen gar nicht erst nach, weil eine Krankheitsphase auf der Abrechnung meist keinen sichtbaren Einschnitt bildet; https://tv-l-rechner.de/ liefert dafür eine unverbindliche Orientierung am Tabellenentgelt. Für die Stufenlaufzeit ist aber nicht jede einzelne Krankmeldung entscheidend, sondern die Dauer der tariflich als unschädlich behandelten Unterbrechung. Solange die krankheitsbedingte Abwesenheit innerhalb dieser Grenze bleibt, läuft die bereits begonnene Zeit in der Stufe grundsätzlich weiter. Erst wenn die Unterbrechung darüber hinausgeht, schlägt sie auf die Anrechnung durch.

Was sich bei einer sehr langen Unterbrechung ändert

Überschreitet die Krankheit die tarifliche Höchstdauer, wird die Unterbrechung nicht mehr vollständig auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Die bisher erreichte Stufe verschwindet dadurch nicht zwingend. Problematisch ist vielmehr die Zeitrechnung: Die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit kann ihre Wirkung verlieren, und die Laufzeit beginnt nach der Rückkehr für diese Stufe grundsätzlich neu. Ob die Personalstelle die Rückkehr, eine zwischenzeitliche Vertragsänderung oder weitere Besonderheiten richtig zugeordnet hat, ergibt sich nicht aus der Krankenkassenabrechnung, sondern aus den tariflichen und personellen Daten.

Warum die meisten Krankheitszeiten folgenlos bleiben

Der häufigste Fall ist eine Erkrankung, die endet, bevor die tarifliche Grenze überschritten wird. Dann wird die Zeit nicht wie eine unbezahlte Auszeit aus der Stufenlaufzeit herausgeschnitten. Auch mehrere voneinander getrennte Krankheitsphasen sollten nicht vorschnell zusammengerechnet werden: Maßgeblich kann sein, ob es sich um eine fortdauernde Unterbrechung oder um einzelne, beendete Fehlzeiten handelt. Genau an diesem Punkt entstehen Fehler, wenn eine lange Arbeitsunfähigkeit pauschal mit einem Ruhen der Stufe gleichgesetzt wird.

Diese Angaben müssen zusammenpassen

Ob eine Unterbrechung auf den nächsten Stufenaufstieg durchschlägt, lässt sich nur mit den Daten des konkreten Arbeitsverhältnisses beurteilen. Besonders wichtig sind dabei:

  • der Beginn und das Ende der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit,
  • die bisherige Stufe und der Beginn ihrer Laufzeit,
  • eine mögliche Beendigung und spätere Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses,
  • Änderungen des Vertrags während der Erkrankung,
  • die tarifliche Regelung, die zum maßgeblichen Zeitpunkt gilt.

Wann die Personalstelle gefragt werden sollte

Ein Warnsignal ist eine Bezuegemitteilung, auf der der erwartete Stufenaufstieg nach einer langen Krankheit plötzlich später erscheint, ohne dass der Grund erkennbar ist. Umgekehrt darf eine automatisch weitergerechnete Stufe nicht ungeprüft als verbindlich gelten. Die aktuelle Entgelttabelle und die eigene Bezuegemitteilung sind für die Höhe des Entgelts maßgeblich; ein Rechner arbeitet nur mit den eingegebenen Annahmen und kennt weder jede Unterbrechung noch jede interne Vertragsänderung. Bei einer Grenzfrage sollten Beschäftigte die Personalstelle, den Personalrat, die Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung einbeziehen, bevor sie finanzielle Verpflichtungen auf eine errechnete künftige Zahlung stützen.